Anlage I zu § 17 (2) der Satzung der FELIX Wohnungsgenossenschaft eGGemäß § 17 (2) der Genossenschaftssatzung ist jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, verpflichtet, jeweils folgende Gesamtzahl von Pflichtanteilen zu übernehmen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bei gößeren Wohnungen erhöhen sich die insgesamt zu zeichnenden Anteile um einen je 5 m² zur Verfügung gestellter Wohnfläche. Diese Anlage wurde als Bestandteil der Satzung auf der Mitgliederversammlung am 18. Oktober 2001 beschlossen. |
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