Liebe Mieter,

wie Sie sicherlich der Presse entnommen haben, gibt es wieder ein neues Gesetz, das CO2KostAufG.

Am 08.12.2022 wurde das CO2KostAufG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten sind auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die ab 01.01.2023 beginnen.

Das CO2KostAufG regelt im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter die Aufteilung der Kohlendioxidkosten, die aufgrund der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetzes entstehen.

Das Gesetz erfüllt zwei wesentliche Forderungen der Wohnungswirtschaft: es tritt erst 2023 in Kraft und es greift nicht in laufende Abrechnungsperioden ein und es setzt das von der Wohnungswirtschaft vorgeschlagene Stufenmodell um.

Die Aufteilung der CO2-Kosten wurde auf alle Fernwärmequellen erweitert. Die Aufteilung ist nun also unabhängig davon, ob die Brennstoffe für die Anlagen einen CO2-Preis nach europäischem Emissionshandel EU-ETS oder nach nationalem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz BEHG bezahlen. Dies geht über den Koalitionsvertrag hinaus und wird mit Gleichbehandlung, Konsistenz und gesellschaftlicher Akzeptanz (bei Mietern) begründet. In Gebieten mit Anschluss- und Benutzungszwang wird der Vermieteranteil halbiert.

Am 18.12.2022 wurde außerdem in der EU eine Einigung über ein höheres Einsparziel bei Industrie und Energiewirtschaft (Fernwärme!) und damit zusammenhängend eine massive Verknappung der Zertifikate erzielt. Es soll ein "starker, stabiler und hoher CO2-Preis in Europa" entstehen. In Deutschland wird Kohle noch für mindestens 10 Jahre verstromt und in der Fernwärme genutzt. Angesichts dessen werden Mieter und Vermieter bei Wärmelieferung aus EU-ETS-Fernwärmeanlagen massiv belastet, ohne in Bezug auf den Energieträger selbst handlungsfähig zu sein.

Die Alternative wäre eine massive Abkopplungswelle von der Fernwärme. Dort, wo Anschluss- und Benutzungszwang herrscht, werden zwar richtigerweise dem Vermieter die fälligen CO2-Kosten halbiert, aber die Mehrkosten trägt der Mieter und nicht der Versorger.

Das Gesetz gilt darüber auch für Wärmelieferungen (=Fernwärme), die aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem Europäischen Emissionshandel EU-ETS unterliegen.

Das CO2KostAufG ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

Es ist auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen.

Der Begriff "Kohlendioxidkosten" bezeichnet den auf der Brennstoff- oder Wärmelieferrechnung ausgewiesenen Betrag, der nach dem Brennstoffemissions-handelsgesetz für Treibhausgasemissionen anfällt, die durch die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Menge an Brennstoff verursacht werden.

Wärmelieferung

Bei Wärmelieferung wird meist nicht der CO2-Preis eines einzelnen Brennstoffes, sondern es werden die zur Erzeugung der gelieferten Wärme eingesetzten Brennstoffe berücksichtigt. Bei Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die aus mehreren Anlagen gespeist werden, muss ein einheitlicher heizwertbezogener Emissionsfaktor des Wärmenetzes angegeben werden.

Wie werden die auf den Vermieter entfallenden CO2-Kosten berechnet?

Grundsätze

Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Die Aufteilung der im Abrechnungszeitraum angefallenen Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter richtet sich nach dem spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes bzw. der Wohnung. Dieser Wert ist in die Stufeneinteilung einzuordnen, um das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zu ermitteln.

Die dazu notwendigen Angaben muss der Brennstoff- oder Wärmelieferant in der Rechnung geben.

Insgesamt entsteht ein dreistufiges Verfahren:

  • Ermittlung der CO2-Kosten für das ganze Gebäude
  • Aufteilung auf Mieter und Vermieter entsprechend Stufen
  • Abzug der auf den Vermieter entfallenden Kosten von den zu

verteilenden Kosten.

Der Kostenanteil kann von Jahr zu Jahr schwanken, zum einen aufgrund unterschiedlicher Verhaltensweisen der Mieter, vor allem aber auch aufgrund unterschiedlicher Wetterlagen. Die Aufteilung ist nicht konstant und muss jährlich neu berechnet werden.

Die Stufenaufteilung

Es gilt eine Stufenaufteilung, d. h. der Anteil, den der Vermieter tragen muss, richtet sich nach den quadratmeterbezogenen CO2-Emissionen des Gebäudes. Die Stufenaufteilung im Gesetz erfolgt anhand der auf die Wohnfläche bezogenen CO2-Emissionen des konkreten Abrechnungszeitraumes. Es findet keine Klimabereinigung statt.

Wie erfolgt die Aufteilung der CO2-Kosten?

Der Vermieter ermittelt die auf den oder die Mieter entfallenden

Kohlendioxidkosten, indem er den im Abrechnungszeitraum verursachten Kohlendioxidausstoß (=Brennstoffemissionen) sowie die angefallenen Kohlendioxidkosten berechnet und den auf den Vermieter entfallenden Anteil abzieht. Der Vermieter berechnet sodann den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten gemäß der Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der Verordnung über Heizkostenabrechnung.

Die Wohnfläche liegt dem Vermieter vor, die anderen notwendigen Daten werden mit der Energieabrechnung bereitgestellt:

  • der Energiegehalt des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung oder Warmwasseraufbereitung eingesetzten Brennstoffes,
  • der anzuwendende Emissionsfaktor,
  • die aus diesen beiden Größen resultierenden Kohlendioxidemissionen sowie
  • die für die jeweilige Lieferung anfallenden Kohlendioxidkosten.

Durch den Vermieter sind die von Lieferanten in den monatlichen Abrechnungen genannten Brennstoffemissionen zu einem Jahreswert zu addieren und durch die Wohnfläche zu teilen. Anschließend erfolgt die Stufeneinteilung.

Alle Schritte werden voraussichtlich in der Heizkostenabrechnung durch die Messdienstleister übernommen.

Das Zehn-Stufenmodell für die CO2-Umlage für Vermieter

co2steuer

Quelle: techem.com